Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen (AGB und BGB)

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und den Bezug von Werk- und Dienstleistungen der Klinikum Landshut Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Landshut - nachfolgend abgekürzt mit KLA.

Allgemeines/Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren ebenso wie für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen des KLA, auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wurde. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des KLA vor. Dies gilt auch dann, wenn das KLA Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen ohne Vorbehalt annimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, den gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern vom 29.09.2000 anzuwenden.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot/Angebotsunterlagen/Vertretung/Schriftform

a. Bestellungs- und auftragsberechtigt sind außer dem Vorstand des KLA nur deren dazu berufene Vertreter. Der Lieferant/Vertragspartner muss sich vor Bestellung/Vertragsabschluss von deren Berechtigung überzeugen. Aufträge werden immer schriftlich erteilt. Mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.

b. Im Übrigen begründen Leistungen/Lieferungen, die vom Auftrag/Vertrag abweichen keine vertraglichen Zahlungsansprüche.

c. Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt bedarf es in der Regel zur Wirksamkeit der Bestellung keiner ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferanten/Vertragspartners. Ausnahme im Falle eines Auftrages/Vertrages nach Ziff. 1 a Satz 4.

d. Sollten in den Unterlagen Fehler vorhanden sein oder einzelne Arbeiten und Leistungen, die nach der Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören, dort oder in dem Auftrag/Vertrag nicht besonders aufgeführt sein, so kann sich der Lieferant/Vertragspartner gegenüber dem KLA nicht darauf berufen, wenn dies für den Lieferant/Vertragspartner offensichtlich war. Gleiches gilt, wenn dies im Rahmen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bei genügender Sachkunde und sorgfältiger Prüfung durch den Lieferanten/Vertragspartner erkennbar gewesen wäre.

e. Soweit gesetzlich oder vertraglich Schriftform vorgesehen ist, wird diese nicht durch Übersendung per E-Mail (elektronische Form) gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S .d. § 126 a BGB versehen ist.

f. Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

g. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Auch die geschäftliche Verbindung mit dem KLA darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des KLA offenbart werden.

2. Lieferzeit/Leistungstermin/Vertragsstrafe

a. Der vereinbarte Leistungstermin sowie die in der/den Bestellung/en genannten Liefertermine sind nach dem Kalender bestimmt und sind Fixtermine. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferanten/Vertragspartner nicht eingehalten werden, so ist das KLA berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl des KLA - vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen - und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant/Vertragspartner zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

b. Kommt der Lieferant/Vertragspartner mit der Lieferung/Leistung schuldhaft in Verzug, so ist er unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des vereinbarten Preises der in Verzug befindlichen Lieferung pro vollendete Kalenderwoche der Terminüberschreitung, maximal 10 % des sich im Verzug befindlichen Warenwertes/Auftragswertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferant/Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c. Teillieferungen/-leistungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des KLA zulässig und verpflichten das KLA nicht zu teilweisen oder vorfristigen Bezahlungen.

d. Das KLA ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung nach seiner Wahl ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit die Lieferung/Leistung wegen höherer Gewalt bzw. eines Arbeitskampfes nur noch verzögert erfolgen könnte; einer erfolglosen Nachfristsetzung bedarf es dafür nicht.

e. Bei einer nicht abgenommenen früheren Anlieferung als vereinbart, behält sich die KLA die Rücksendung bzw. die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor.

3. Preise/Vergütung

Der in der Bestellung/im Vertrag ausgewiesene Preis/Vergütung ist bindend und schließt Nachforderungen aus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich geschuldet. Es gelten zusätzlich die ergänzenden Regelungen in den Besonderen Vertragsbestimmungen.

4. Rechnung/Zahlungsbedingungen

a. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen, Unterlagen und Daten unter schriftlicher Bezugnahme auf die Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer) bzw. Vertragsdaten vorzulegen, damit sie prüfbar sind. Sollten diese Vorgaben nicht eingehalten werden ist der Lieferant/Vertragspartner für alle dadurch entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zahlungsfristen beginnen erst ab Vorlage prüfbarer Rechnungen.

b. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach erfolgter Lieferung/Leistungs-erbringung an das KLA einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist dabei gesondert auszuweisen.

c. Rechnungen, die nicht vollständig vorgelegt werden, gelten erst als eingegangen, wenn sie richtig gestellt und/oder die fehlenden Angaben und Unterlagen nachgereicht worden sind.

d. Bezahlung von Rechnungen erfolgt - soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist - innerhalb von 45 Tagen netto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto, gerechnet ab Eingang der Rechnung.

e. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem KLA in gesetzlichem Umfang zu. Ein Skontoabzug ist auch zulässig bei berechtigter Aufrechnung oder wenn Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von dem KLA zustehenden Ansprüchen zurückgehalten werden.

5. Mängel/Verschulden

a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen dem KLA ungekürzt zu. Es gelten zusätzlich die ergänzenden Regelungen in den Besonderen Vertragsbestimmungen.

b. Für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen hat der Lieferant/Vertragspartner wie für eigenes Verschulden einzustehen.

6. Haftpflichtversicherung/Hausordnung

a. Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, für die Abdeckung etwaiger Haftpflichtschäden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Verjährung, einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vorzuhalten und auf Verlangen dem KLA den Versicherungsschutz und die Höhe der Versicherungssumme durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen.

b. Der Lieferant/Vertragspartner und dessen Mitarbeiter verpflichtet, sich den für das KLA geltenden Parkplatz - und Ordnungsbestimmungen zu unterwerfen und den Anordnungen Folge zu leisten.

7. Schutzrechtsverletzungen

Der Lieferant/Vertragspartner haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant/Vertragspartner stellt das KLA von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

8. Rückgabepflicht/Geheimhaltung

a. Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Dokumente, Geschäftspapiere, Schriftstücke, Berechnungen und sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form, nach Vertragsbeendigung unverzüglich an das KLA zurückzugeben, zu vernichten bzw. zu löschen. Dies gilt auch für etwaig angefertigte Vervielfältigungen.

b. Des Weiteren ist der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet, bzgl. aller vom KLA erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des KLA offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

c. Der Lieferant/Vertragspartner ist zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

9. Referenzwerbung

Die Bezugnahme auf die mit dem KLA bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist, unabhängig von dem hierfür verwendeten Medium, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des KLA gestattet.

10. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht/Salva-torische Klausel

a. Die Führung eines Urkundenprozesses gegen das KLA wird ausgeschlossen.

b. Sofern sich aus der Bestellung/dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des KLA.

c. Sofern der Lieferant/Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des KLA Gerichtsstand; das KLA ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

d. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; UN-Kaufrecht).

e. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt; statt der unwirksamen Regelung gilt statt dessen eine Regelung als vereinbart, die in wirksamer Weise dem mit der unwirksam gewordenen Regelung vertraglich Gewollten möglichst nahe kommt.

B. Besondere Bedingungen für den Einkauf

1. Preis/Transport /Lieferung/Abnahme

a. Der in der Bestellung/im Vertrag ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich geschuldet. Wenn in der Bestellung kein Preis ausgewiesen ist, gelten stattdessen die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den für die Belieferung des KLA durch den Lieferanten üblichen Abzügen und - wenn es an einer solchen vorhergehenden Belieferung fehlt - mit den branchenüblichen Abzügen.

b. Die Kosten für Verpackung, Versand/Transport und Versicherung bis zu der vom KLA angegebenen Abladestelle sowie für Zollformalitäten und Zoll und etwaige andere Abgaben und Unkosten, welcher Art auch immer, sind in dem in der Bestellung ausgewiesenen Preis mit eingeschlossen, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart.

c. Hat das KLA ausnahmsweise die Transportkosten zu tragen, hat der Lieferant die vom KLA vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, anderenfalls die für das KLA kostengünstigste Beförderungs- und Zustellart. Bei Nichteinhaltung behält sich das KLA die Geltendmachung der dadurch entstandenen Mehrkosten vor.

d. Der Lieferant hat das KLA rechtzeitig vom erfolgten Versand zu verständigen. Anderenfalls haftet er für die eventuell hierdurch entstehenden Schäden.

e. Lieferungen haben - falls erforderlich, ordnungsgemäß verpackt - zu den allgemeinen Anlieferzeiten der jeweiligen Anlieferstellen zu erfolgen. Der Lieferant und dessen Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter des von ihm beauftragten Unternehmens sind verpflichtet, sich den für unser Haus geltenden Parkplatz- und Ordnungsbestimmungen zu unterwerfen.

f. Anlagen und Geräte gelten dann als abgenommen wenn sie dem KLA inklusive aller vereinbarten Unterlagen (wie Bedienungsanleitungen, Serviceunterlagen, usw.) ordnungsgemäß übergeben worden sind und die Einweisung des Bedienungs-und Wartungspersonals sach- und fachgerecht vorgenommen worden ist.

2. Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst mit der Annahme der Lieferung durch die von uns in der Bestellung benannte Empfangsstelle auf das KLA über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das KLA die Transportkosten trägt.

3. Verpackungen

a. Die Verpackung der Lieferungen ist so vorzunehmen, dass Transportschäden vermieden werden, dabei aber auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie muss den jeweiligen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie soll wieder verwertbar oder stofflich verwertbar sein.

b. Der Lieferant verpflichtet sich, mit der Lieferung gleichzeitig dem KLA eine etwa vorhandene geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung im Sinne von § 6 Abs. 1 VerpackVO anzugeben; die Verpackungsstoffe und/oder leeren Gebinde werden nach Wahl des KLA entweder unmittelbar dem Lieferanten oder an die Rückgabestelle auf Kosten des Lieferanten und ohne Gewähr der Beschaffenheit gesandt, der Lieferant gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten.

4. Lieferdokumente

a. Bei jeder Lieferung ist der Lieferant verpflichtetet einen ausführlichen Lieferschein beizubringen. Aus dem Lieferschein müssen das Bestelldatum, der Gegenstand der Lieferung und die Liefermenge, unsere Bestellnummer, sowie die Empfängerunterschrift mit Datum ersichtlich und deutlich zu erkennen sein. Das Lieferscheinoriginal ist mit der Rechnung zu verbinden; eine Kopie ist dem bestimmungsgemäßen Empfänger der Lieferung auszuhändigen. Sollten infolge der Verletzung vorstehender Bestimmungen durch den Lieferanten Verzögerungen bei der Bearbeitung auftreten, sind diese vom KLA nicht zu vertreten.

b. Soweit sich die Bestellung auf medizinische Geräte bezieht, sind die Bedienungsanleitungen mitzuliefern. Die bestellten Artikel müssen eine CE-Zertifizierung nachweisen, die Anforderungen nach dem MPG (Medizin-Produkte-Gesetz) und die Krankenhaushygienevorschriften erfüllen. Produkt-dokumente müssen mitgeliefert werden.

5. Mängelrüge/ Verjährung

a. Sollte das KLA verpflichtet sein, die Lieferung auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen unverzüglich oder innerhalb angemessener Frist zu prüfen, so werden erhobene Rügen rechtzeitig, sofern diese innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingehen.

b. Das KLA ist berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

c. Mangelhaft ist die gelieferte Ware auch dann, wenn sie nicht dem neuesten Stand der Technik und/oder den einschlägigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften usw. entspricht.

d. Das KLA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht; hierbei wird das KLA den Lieferanten unverzüglich von dem Sachverhalt und von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichten.

e. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine längere Gewährleistungsfrist bestimmt ist.

C. Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

1. Abnahme von Leistungen

Soweit nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt bei Werkleistungen stets eine förmliche Abnahme.

2. Vergütung/Rechnung/Zahlungsbedingungen

a. Die in der Vereinbarung/im Vertrag festgesetzte Vergütung ist bindend und schließt Nachforderungen aus.

b. Erfolgt die Vergütung entweder auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung oder nach Zeitaufwand bzw. nach Leistungsschritten so bedarf eine darüber hinausgehende Vergütung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung; aus dieser muss sich ausdrücklich ergeben, dass diese mit der Überschreitung des gesetzlichen Gebühren-/Vergütungsrahmens einverstanden ist; bei vereinbarter Abrechnung nach Zeitaufwand gilt dies entsprechend.

c. Vor Aufnahme jeder Tätigkeit, die nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung abgerechnet wird, und einen neuen, über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus gehenden Vergütungstatbestand erfüllt, muss ausdrücklich vom Vertragspartner auf diesen wesentlichen Umstand hingewiesen und um die Erteilung eines diesbezüglichen gesonderten Auftrages nachgesucht werden. Insoweit gilt jede einen gesonderten Vergütungstatbestand erfüllende Tätigkeit als eigenständiger Auftrag, sofern mit dem KLA nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

d. Erfolgt die vereinbarte Vergütung nach Zeitaufwand (insbesondere Stunden-/Tagesätze), hat, soweit der Auftrag/Vertrag hierzu keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält, die Abrechnung über die Tätigkeit, monatlich bis zum 5. Werktag des Folgemonats unter detaillierter Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages nach Tätigkeit, Datum und jeweiligem Zeitaufwand, zu erfolgen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, so sind dem KLA auf Wunsch detaillierte Tätigkeits- bzw. Leistungsnachweise vorzulegen.

e. Bei Vergütungsansprüchen von Vermittlern, Beratern und insbesondere auch solche von Maklern entstehen diese grundsätzlich erst dann, soweit der Auftrag/Vertrag hierzu keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält, wenn das betreffende Geschäft endgültig durchgeführt ist und insbesondere auch etwaige Vorbehalte oder vereinbarte Rücktrittsrechte erloschen sind.

3. Mängel/Gewährleistung/Haftung/Verjährung

a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag/der Vereinbarung, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen dem KLA ungekürzt zu. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist das KLA bei Vorliegen eines Werkvertrages auch berechtigt, etwaige Mängel eines Werkes auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

b. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.