Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen (AGB und BGB)

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren und den Bezug von Werk- und Dienstleistungen der Klinikum Landshut Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Landshut - nachfolgend abgekürzt mit KLA.

Allgemeines/Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren ebenso wie für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen des KLA, auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wurde. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des KLA vor. Dies gilt auch dann, wenn das KLA Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen ohne Vorbehalt annimmt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, den gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern vom 29.09.2000 anzuwenden.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot/Angebotsunterlagen/Vertretung/Schriftform

a. Bestellungs- und auftragsberechtigt sind außer dem Vorstand des KLA nur deren dazu berufene Vertreter. Der Lieferant/Vertragspartner muss sich vor Bestellung/Vertragsabschluss von deren Berechtigung überzeugen. Aufträge werden immer schriftlich erteilt. Mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform.

b. Im Übrigen begründen Leistungen/Lieferungen, die vom Auftrag/Vertrag abweichen keine vertraglichen Zahlungsansprüche.

c. Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt bedarf es in der Regel zur Wirksamkeit der Bestellung keiner ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferanten/Vertragspartners. Ausnahme im Falle eines Auftrages/Vertrages nach Ziff. 1 a Satz 4.

d. Sollten in den Unterlagen Fehler vorhanden sein oder einzelne Arbeiten und Leistungen, die nach der Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören, dort oder in dem Auftrag/Vertrag nicht besonders aufgeführt sein, so kann sich der Lieferant/Vertragspartner gegenüber dem KLA nicht darauf berufen, wenn dies für den Lieferant/Vertragspartner offensichtlich war. Gleiches gilt, wenn dies im Rahmen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bei genügender Sachkunde und sorgfältiger Prüfung durch den Lieferanten/Vertragspartner erkennbar gewesen wäre.

e. Soweit gesetzlich oder vertraglich Schriftform vorgesehen ist, wird diese nicht durch Übersendung per E-Mail (elektronische Form) gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S .d. § 126 a BGB versehen ist.

f. Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

g. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Auch die geschäftliche Verbindung mit dem KLA darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des KLA offenbart werden.

2. Lieferzeit/Leistungstermin/Vertragsstrafe

a. Der vereinbarte Leistungstermin sowie die in der/den Bestellung/en genannten Liefertermine sind nach dem Kalender bestimmt und sind Fixtermine. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferanten/Vertragspartner nicht eingehalten werden, so ist das KLA berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl des KLA - vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen - und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant/Vertragspartner zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

b. Kommt der Lieferant/Vertragspartner mit der Lieferung/Leistung schuldhaft in Verzug, so ist er unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des vereinbarten Preises der in Verzug befindlichen Lieferung pro vollendete Kalenderwoche der Terminüberschreitung, maximal 10 % des sich im Verzug befindlichen Warenwertes/Auftragswertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferant/Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c. Teillieferungen/-leistungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des KLA zulässig und verpflichten das KLA nicht zu teilweisen oder vorfristigen Bezahlungen.

d. Das KLA ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung nach seiner Wahl ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit die Lieferung/Leistung wegen höherer Gewalt bzw. eines Arbeitskampfes nur noch verzögert erfolgen könnte; einer erfolglosen Nachfristsetzung bedarf es dafür nicht.

e. Bei einer nicht abgenommenen früheren Anlieferung als vereinbart, behält sich die KLA die Rücksendung bzw. die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vor.

3. Preise/Vergütung

Der in der Bestellung/im Vertrag ausgewiesene Preis/Vergütung ist bindend und schließt Nachforderungen aus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich geschuldet. Es gelten zusätzlich die ergänzenden Regelungen in den Besonderen Vertragsbestimmungen.

4. Rechnung/Zahlungsbedingungen

a. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen, Unterlagen und Daten unter schriftlicher Bezugnahme auf die Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer) bzw. Vertragsdaten vorzulegen, damit sie prüfbar sind. Sollten diese Vorgaben nicht eingehalten werden ist der Lieferant/Vertragspartner für alle dadurch entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Zahlungsfristen beginnen erst ab Vorlage prüfbarer Rechnungen.

b. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung unverzüglich nach erfolgter Lieferung/Leistungs-erbringung an das KLA einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist dabei gesondert auszuweisen.

c. Rechnungen, die nicht vollständig vorgelegt werden, gelten erst als eingegangen, wenn sie richtig gestellt und/oder die fehlenden Angaben und Unterlagen nachgereicht worden sind.

d. Bezahlung von Rechnungen erfolgt - soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist - innerhalb von 45 Tagen netto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto, gerechnet ab Eingang der Rechnung.

e. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem KLA in gesetzlichem Umfang zu. Ein Skontoabzug ist auch zulässig bei berechtigter Aufrechnung oder wenn Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von dem KLA zustehenden Ansprüchen zurückgehalten werden.

5. Mängel/Verschulden

a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen dem KLA ungekürzt zu. Es gelten zusätzlich die ergänzenden Regelungen in den Besonderen Vertragsbestimmungen.

b. Für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen hat der Lieferant/Vertragspartner wie für eigenes Verschulden einzustehen.

6. Haftpflichtversicherung/Hausordnung

a. Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, für die Abdeckung etwaiger Haftpflichtschäden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Verjährung, einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz vorzuhalten und auf Verlangen dem KLA den Versicherungsschutz und die Höhe der Versicherungssumme durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen.

b. Der Lieferant/Vertragspartner und dessen Mitarbeiter verpflichtet, sich den für das KLA geltenden Parkplatz - und Ordnungsbestimmungen zu unterwerfen und den Anordnungen Folge zu leisten.

7. Schutzrechtsverletzungen

Der Lieferant/Vertragspartner haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant/Vertragspartner stellt das KLA von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

8. Rückgabepflicht/Geheimhaltung

a. Der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Dokumente, Geschäftspapiere, Schriftstücke, Berechnungen und sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form, nach Vertragsbeendigung unverzüglich an das KLA zurückzugeben, zu vernichten bzw. zu löschen. Dies gilt auch für etwaig angefertigte Vervielfältigungen.

b. Des Weiteren ist der Lieferant/Vertragspartner verpflichtet, bzgl. aller vom KLA erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des KLA offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

c. Der Lieferant/Vertragspartner ist zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.

9. Referenzwerbung

Die Bezugnahme auf die mit dem KLA bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist, unabhängig von dem hierfür verwendeten Medium, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des KLA gestattet.

10. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht/Salva-torische Klausel

a. Die Führung eines Urkundenprozesses gegen das KLA wird ausgeschlossen.

b. Sofern sich aus der Bestellung/dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des KLA.

c. Sofern der Lieferant/Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des KLA Gerichtsstand; das KLA ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

d. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; UN-Kaufrecht).

e. Sollten einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt; statt der unwirksamen Regelung gilt statt dessen eine Regelung als vereinbart, die in wirksamer Weise dem mit der unwirksam gewordenen Regelung vertraglich Gewollten möglichst nahe kommt.

B. Besondere Bedingungen für den Einkauf

1. Preis/Transport /Lieferung/Abnahme

a. Der in der Bestellung/im Vertrag ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen aus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich geschuldet. Wenn in der Bestellung kein Preis ausgewiesen ist, gelten stattdessen die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den für die Belieferung des KLA durch den Lieferanten üblichen Abzügen und - wenn es an einer solchen vorhergehenden Belieferung fehlt - mit den branchenüblichen Abzügen.

b. Die Kosten für Verpackung, Versand/Transport und Versicherung bis zu der vom KLA angegebenen Abladestelle sowie für Zollformalitäten und Zoll und etwaige andere Abgaben und Unkosten, welcher Art auch immer, sind in dem in der Bestellung ausgewiesenen Preis mit eingeschlossen, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart.

c. Hat das KLA ausnahmsweise die Transportkosten zu tragen, hat der Lieferant die vom KLA vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, anderenfalls die für das KLA kostengünstigste Beförderungs- und Zustellart. Bei Nichteinhaltung behält sich das KLA die Geltendmachung der dadurch entstandenen Mehrkosten vor.

d. Der Lieferant hat das KLA rechtzeitig vom erfolgten Versand zu verständigen. Anderenfalls haftet er für die eventuell hierdurch entstehenden Schäden.

e. Lieferungen haben - falls erforderlich, ordnungsgemäß verpackt - zu den allgemeinen Anlieferzeiten der jeweiligen Anlieferstellen zu erfolgen. Der Lieferant und dessen Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter des von ihm beauftragten Unternehmens sind verpflichtet, sich den für unser Haus geltenden Parkplatz- und Ordnungsbestimmungen zu unterwerfen.

f. Anlagen und Geräte gelten dann als abgenommen wenn sie dem KLA inklusive aller vereinbarten Unterlagen (wie Bedienungsanleitungen, Serviceunterlagen, usw.) ordnungsgemäß übergeben worden sind und die Einweisung des Bedienungs-und Wartungspersonals sach- und fachgerecht vorgenommen worden ist.

2. Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst mit der Annahme der Lieferung durch die von uns in der Bestellung benannte Empfangsstelle auf das KLA über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das KLA die Transportkosten trägt.

3. Verpackungen

a. Die Verpackung der Lieferungen ist so vorzunehmen, dass Transportschäden vermieden werden, dabei aber auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie muss den jeweiligen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie soll wieder verwertbar oder stofflich verwertbar sein.

b. Der Lieferant verpflichtet sich, mit der Lieferung gleichzeitig dem KLA eine etwa vorhandene geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung im Sinne von § 6 Abs. 1 VerpackVO anzugeben; die Verpackungsstoffe und/oder leeren Gebinde werden nach Wahl des KLA entweder unmittelbar dem Lieferanten oder an die Rückgabestelle auf Kosten des Lieferanten und ohne Gewähr der Beschaffenheit gesandt, der Lieferant gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten.

4. Lieferdokumente

a. Bei jeder Lieferung ist der Lieferant verpflichtetet einen ausführlichen Lieferschein beizubringen. Aus dem Lieferschein müssen das Bestelldatum, der Gegenstand der Lieferung und die Liefermenge, unsere Bestellnummer, sowie die Empfängerunterschrift mit Datum ersichtlich und deutlich zu erkennen sein. Das Lieferscheinoriginal ist mit der Rechnung zu verbinden; eine Kopie ist dem bestimmungsgemäßen Empfänger der Lieferung auszuhändigen. Sollten infolge der Verletzung vorstehender Bestimmungen durch den Lieferanten Verzögerungen bei der Bearbeitung auftreten, sind diese vom KLA nicht zu vertreten.

b. Soweit sich die Bestellung auf medizinische Geräte bezieht, sind die Bedienungsanleitungen mitzuliefern. Die bestellten Artikel müssen eine CE-Zertifizierung nachweisen, die Anforderungen nach dem MPG (Medizin-Produkte-Gesetz) und die Krankenhaushygienevorschriften erfüllen. Produkt-dokumente müssen mitgeliefert werden.

5. Mängelrüge/ Verjährung

a. Sollte das KLA verpflichtet sein, die Lieferung auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen unverzüglich oder innerhalb angemessener Frist zu prüfen, so werden erhobene Rügen rechtzeitig, sofern diese innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingehen.

b. Das KLA ist berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

c. Mangelhaft ist die gelieferte Ware auch dann, wenn sie nicht dem neuesten Stand der Technik und/oder den einschlägigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften usw. entspricht.

d. Das KLA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht; hierbei wird das KLA den Lieferanten unverzüglich von dem Sachverhalt und von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichten.

e. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine längere Gewährleistungsfrist bestimmt ist.

C. Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

1. Abnahme von Leistungen

Soweit nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt bei Werkleistungen stets eine förmliche Abnahme.

2. Vergütung/Rechnung/Zahlungsbedingungen

a. Die in der Vereinbarung/im Vertrag festgesetzte Vergütung ist bindend und schließt Nachforderungen aus.

b. Erfolgt die Vergütung entweder auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung oder nach Zeitaufwand bzw. nach Leistungsschritten so bedarf eine darüber hinausgehende Vergütung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung; aus dieser muss sich ausdrücklich ergeben, dass diese mit der Überschreitung des gesetzlichen Gebühren-/Vergütungsrahmens einverstanden ist; bei vereinbarter Abrechnung nach Zeitaufwand gilt dies entsprechend.

c. Vor Aufnahme jeder Tätigkeit, die nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Vergütungsordnung abgerechnet wird, und einen neuen, über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus gehenden Vergütungstatbestand erfüllt, muss ausdrücklich vom Vertragspartner auf diesen wesentlichen Umstand hingewiesen und um die Erteilung eines diesbezüglichen gesonderten Auftrages nachgesucht werden. Insoweit gilt jede einen gesonderten Vergütungstatbestand erfüllende Tätigkeit als eigenständiger Auftrag, sofern mit dem KLA nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

d. Erfolgt die vereinbarte Vergütung nach Zeitaufwand (insbesondere Stunden-/Tagesätze), hat, soweit der Auftrag/Vertrag hierzu keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält, die Abrechnung über die Tätigkeit, monatlich bis zum 5. Werktag des Folgemonats unter detaillierter Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages nach Tätigkeit, Datum und jeweiligem Zeitaufwand, zu erfolgen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, so sind dem KLA auf Wunsch detaillierte Tätigkeits- bzw. Leistungsnachweise vorzulegen.

e. Bei Vergütungsansprüchen von Vermittlern, Beratern und insbesondere auch solche von Maklern entstehen diese grundsätzlich erst dann, soweit der Auftrag/Vertrag hierzu keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthält, wenn das betreffende Geschäft endgültig durchgeführt ist und insbesondere auch etwaige Vorbehalte oder vereinbarte Rücktrittsrechte erloschen sind.

3. Mängel/Gewährleistung/Haftung/Verjährung

a. Sämtliche gesetzlichen Mängel- oder sonstige Haftungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag/der Vereinbarung, insbesondere auch solche auf Schadensersatz, stehen dem KLA ungekürzt zu. Bei Gefahr im Verzug und in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist das KLA bei Vorliegen eines Werkvertrages auch berechtigt, etwaige Mängel eines Werkes auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

b. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Klinikum Landshut Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Landshut

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinikum Landshut Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Landshut und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen und für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe.

(2) Bei ambulanten Leistungen des Krankenhauses (Institutsleistungen) finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die AVB sinngemäße Anwendung.

§ 2 Rechtsverhältnis

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese

  •  jeweils ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
  • von Ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragpartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,
  • sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.

(3) Bei ambulanten Leistungen des Krankenhauses (Institutsleistungen) sowie bei Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Patienten finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die AVB sinngemäße Anwendung.

§ 3 Umfang der Krankenhausleistungen

(1) Die vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:

a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten,

d) die besonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten,

e) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

(3) Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind:

a) Die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

b) die Leistungen der Belegärzte, der Beleghebammen/-Entbindungspfleger,

c) Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),

d) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,

e) Leistungen, die nach Entscheidung des Ausschusses Krankenhaus gemäß § 137 c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen.

(4) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

(5) Die Verpflichtung des Krankenhauses für Leistungen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen beginnt nach Maßgabe des § 115b SGB V mit der Vereinbarung des Behandlungsvertrages und endet mit Abschluss der Nachsorge durch das Krankenhaus. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses wird durch den vertragsärztlichen Bereich erbracht und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.

§ 4 Aufnahme, Verlegung Entlassung

(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes.

(2) Wer wegen der unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird - auch außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses - einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes Krankenhaus gesichert ist.

(3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher - soweit möglich - mit dem Patienten abgestimmt.

Eine auf Wunsch des Patienten ohne medizinische Notwendigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgende Verlegung ist gemäß § 60 SGB V bei Abrechnung einer Fallpauschale von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des Patienten. Das Krankenhaus informiert den Patienten hierüber.

(5) Entlassen wird,

a) wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Krankenhausbehandlung nicht mehr bedarf oder

b) die Entlassung ausdrücklich wünscht.

Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Vor- und nachstationäre Behandlung

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlungen (Krankenhauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung)

b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

(2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten darf, wird beendet,

a) mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung,

b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist,

c) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.

In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.

(3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, nicht überschreiten darf, wird beendet,

a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes gesichert oder gefestigt ist oder

b) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.

Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.

Die Frist von 14 Kalendertagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.

(4) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung des Patienten sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis.

§ 6 Entgelte

(1) Entgelte für voll-, teil- sowie vor- und nachstationäre Leistungen

a) Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Pflegekostentarif bzw. DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage). Soweit Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet werden, bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls (Hauptdiagnose, durchgeführte Prozeduren, Nebendiagnosen, Schweregradeinstufung, Basisfallwert etc.). Bemessungsgrundlage ist das für Deutschland jeweils aktuell gültige DRG-System nebst den dazugehörigen Abrechnungsregeln.
 

b) Das Entgelt für Leistungen des Krankenhauses auf ausdrückliches Verlangen des Patienten richtet sich nach den Tarifen gemäß Einzelvereinbarung über individuelle medizinische Wahlleistungen in der jeweils gültigen Fassung. Der DRG-Entgelttarif findet dann hierbei keine Anwendung.

(2) Entgelte für ambulanten Operationen und stationsersetzende Eingriffe

a) Bei der Behandlung von Patienten, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, werden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage des jeweils gültigen einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) gegenüber der Krankenkasse berechnet. Diese Berechnungsgrundlage gilt auch bei Patienten, für die andere Sozialleistungsträger für die Kosten der Behandlung aufkommen.

b) Absatz a) gilt nicht, wenn der Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der ambulanten Operation/ stationsersetzenden Leistung stationär aufgenommen wird. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes.

§ 7 Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen richten sich nach den jeweils gültigen Tarifen und werden gesondert berechnet (§§ 16 ff. KHEntgG).

§ 8 Abrechnung des Entgelt bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten

(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.

(2) Zuzahlung bei stationärer Krankenhausbehandlung

Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflegekostentarif / DRG-Entgelttarif.

§ 9 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern

(1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler.

(2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.

(3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.

(4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.

(5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung bzw. spätestens mit dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt fällig. Der Schuldner kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf.

(6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von 5,-- Euro berechnet werden.

(7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. 7 KHEntgG).

§ 11 Beurlaubung

Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden Patienten daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes beurlaubt.

§ 12 Unterrichtung des Patienten

Patienten, bei denen eine Krankenhausbehandlung i.S. des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.

§ 13 Ärztliche Eingriffe

(1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.

(2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.

§ 14 Aufklärung und Mitwirkung des Patienten bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen

Ambulante Operationen uns stationsersetzende Leistungen werden nur nach Aufklärung des Patienten über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen. Der Patient hat die erforderlichen Angaben zu machen, die der Krankenhausarzt zur Beurteilung der Durchführbarkeit der geplanten ambulanten Operation benötigt.

§ 15 Obduktion

(1) Eine Obduktion kann vorgenommen werden, wenn

a) der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat oder

b) der erreichbare nächste Angehörige (Abs.3) des Verstorbenen, bei gleichrangigen Angehörigen einer von ihnen, eingewilligt und dem Krankenhausarzt ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt geworden ist.

(2) Von der Obduktion ist abzusehen bei Verstorbenen, die einer die Obduktion ablehnenden Gemeinschaft angehören, sofern nicht der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat.

(3) Nächster Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung

  • der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner,
  • die volljährigen Kinder (und Adoptivkinder)
  • die Eltern (bei Adoption die Adoptiveltern) oder, sofern der Verstorbene zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
  • die volljährigen Geschwister
  • die Großeltern.

Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächst erreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. Hatte der Verstorbene die Entscheidung über eine Obduktion einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei einer Obduktion, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der zuständigen Behörde angeordnet ist.

(5) § 15 findet insgesamt keine Anwendung auf die Spende und Entnahme von Organen zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen. Hierfür sind ausschließlich die Regelungen des Transplantationsgesetzes maßgeblich.

§ 16 Aufzeichnungen und Daten

(1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen, sind Eigentum des Krankenhauses.

(2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.

(4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 17 Hausordnung

Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten. Die Hausordnung kann im Aushang vor der Patientenaufnahme eingesehen werden und wird auf Wunsch in Fotokopie ausgehändigt.

§ 18 Eingebrachte Sachen

(1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.

(2) Dem Patienten steht grundsätzlich ein abschließbares Wertfach zur kostenlosen Benutzung zur Verfügung. Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung in für das Krankenhaus zumutbarer Weise verwahrt.

(3) Bei handlungsunfähigen eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.

(4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

(5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses übergehen.

(6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 19 Haftungsbeschränkung

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

(2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.

(3)

§ 20 Zahlungsort

Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Landshut zu erfüllen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese AVB treten am 14.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom 18.05.2018 aufgehoben.